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Atelier für interaktive Medien

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Atelier für interaktive Medien.

Vertragsbedingungen, Stand 28. Januar 2009

Erstellt auf der Basis der Empfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer BDG und der Empfehlungen des Bundesverbandes digitale Wirtschaft BVDW.

1. Urheberschutz

1.1 Regelfall: Das Auftragswerk. Der Carsten Erxleben erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtes.

1.2 Die Arbeiten von Carsten Erxleben sind als persönliche, geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Ohne Zustimmung von Carsten Erxleben dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

1.4 Die Werke von Carsten Erxleben dürfen nur für die vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber / Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.

1.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von Carsten Erxleben.

1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von Carsten Erxleben.

1.7 Über den Umfang der Nutzung steht Carsten Erxleben ein Auskunftsanspruch zu.

2. Honorar

2.1 Entwurf und Werkarbeiten sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet Carsten Erxleben a) das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit, b) das Werkarbeitshonorar.

2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet Carsten Erxleben ein Abschlagshonorar.

2.3 Mit der Zahlung der Honorare erwirbt der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse und das Recht, diese zum vereinbarten Zweck zu nutzen. Quelldaten, Vorarbeiten oder andere Arbeiten, die im Zuge der Ausführung durch Carsten Erxleben erstellt werden, um das endgültige Auftragswerk zu fertigen, gehören ausdrücklich nicht dazu. Sie können gesondert erworben werden.

2.4 Die Berechnung der Honorare für alle Arbeiten richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundesverbandes digitale Wirtschaft.

2.5 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.

2.6 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar, sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2.7 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig. Sie sind ohne Abzug zahlbar. Ein Skonto wird grundsätzlich nicht eingeräumt. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann Carsten Erxleben Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

2.8 Die Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

2.9 Pro vier Wochen Zahlungsverzug werden 5% der jeweils aktuellen Netto-Rechnungs-Summe zusätzlich in Rechnung gestellt.

3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkarbeiten sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (Prints, Zwischenproduktionen, etc.) sind zu erstatten.

3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber / Verwerter zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.

3.4 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Provider, Lithographie, Druckausführung, Versand, etc.) nimmt Carsten Erxleben nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber / Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

3.5 Soweit Carsten Erxleben auf Veranlassung des Auftraggebers / Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber / Verwerter Carsten Erxleben von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung sofort fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind. Bei Zahlungsverzug werden bankübliche Zinsen berechnet.

4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

4.1 An den Arbeiten von Carsten Erxleben werden nur Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

4.2 Arbeitsdokumente, Programmierungen und andere Dokumente und Daten, die im Zuge der Arbeiten durch Carsten Erxleben erstellt werden, um das endgültige Auftragswerk zu fertigen, verbleiben bei Carsten Erxleben und bleiben Eigentum von Carsten Erxleben.

4.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers / Verwerters.

5. Korrektur und Produktionsüberwachung

5.1 Vor Produktionsbeginn sind Carsten Erxleben Korrekturmuster vorzulegen.

5.2 Die Produktion wird von Carsten Erxleben nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist Carsten Erxleben ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

6. Haftung

6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von Carsten Erxleben nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzwürdigkeit.

6.2 Der Auftraggeber / Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

6.3 Soweit auf Veranlassung des Auftraggebers / Verwerters urheberrechtlich geschützes Material anderer Autoren (z.B. Logos, Bilder, Texte) verwendet wird, erklärt der Auftraggeber audrücklich, im Besitz der notwendigen Rechte zur Verwendung zu sein. Dies bestätigt er bei erstmaliger Beauftragung mit der Unterzeichnung der "Auftraggebererklärung Autoren- und Vervielfältigungsrechte". Sie gilt für alle Folgeaufträge und muss nicht erneuert werden.

6.4 Soweit Carsten Erxleben auf Veranlassung des Auftraggebers / Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

6.5 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber / Verwerter. Delegiert der Auftraggeber / Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an Carsten Erxleben, stellt er ihn von der Haftung frei.

6.6 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung durch Carsten Erxleben nicht ausgeschlossen.

7. Belegexemplare

7.1 Von vervielfältigten Werken sind Carsten Erxleben mindestens 10 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

8. Gestaltungsfreiheit

8.1 Für Carsten Erxleben besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit.

8.2 Die Carsten Erxleben überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster, Videos etc.) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber / Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

9. Erfüllungort

Erfüllungsort für beide Teile ist Neukirchen-Vluyn.

10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungenlässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.


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